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Terms and Conditions-De

I. Allgemeines

1.1

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Oxyphen GmbH (nachfolgend „Oxyphen“) ausschließlich massgebend, soweit nicht schriftlich etwas anders ausdrücklich vereinbart ist.

1.2

Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung Oxyphen, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen.

1.3

Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn der Besteller auf solche verweist.

II. Umfang der Lieferung und Leistung

2.

Die Lieferungen und Leistungen der Oxyphen sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.

III. Preise

3.1

Der Preis für die Waren ist der in der Auftragsbestätigung oder im Rahmenkontrakt genannte Preis.

3.2

Für Auftragsbestätigungen mit einem Lieferdatum von mehr als vier Monaten nach Auftragsbestätigung behält sich die Oxyphen eine nachträgliche Preisanpassung der Auftragsbestätigung vor. In dem Fall der Nichtannahme der Preiserhöhung durch den Besteller erlischt der zuvor eingegangene Vertrag.

3.3

Alle Preise verstehen sich netto, ex works Lottstetten (Incoterms® 2020), einschliesslich normaler Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge, zuzüglich einer gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer.

IV. Zahlungsbedingungen

4.1

Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil der Oxyphen ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

4.2

Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Oxyphen sofort fällig. In diesem Fall ist Oxyphen berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4.3

Der Besteller darf keine Zahlungen zurückbehalten, insbesondere auch nicht bei Verzögerung der Lieferung oder bei Beanstandungen. Der Besteller ist zur Verrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Oxyphen anerkannt wurden oder unstreitig sind.

V. Eigentumsvorbehalt

5.1

Oxyphen bleibt Eigentümerin der gesamten Lieferung bis sie die Zahlungen gemäss Auftragsbestätigung vollständig erhalten hat.

5.2

Bis das Eigentum an den Waren auf den Besteller übergegangen ist, gilt Folgendes: (a) der Besteller ist Verwahrer der ihm von Oxyphen anvertrauten Waren; (b) der Besteller ist nicht berechtigt die Waren in irgendeiner Weise zu belasten; (c) der Besteller hat die Waren von seinen eigenen Waren sowie von den Waren Dritter getrennt und so aufzubewahren, dass sie eindeutig als Waren zu identifizieren sind, die im Eigentum von Oxyphen stehen.

5.3

Der Besteller hat eine Versicherung abzuschliessen, damit die Waren der Oxyphen, die sich unter dem Vorbehalt des Eigentums in seinem Besitz befinden, ausreichend gegen (Elementar-) Schäden versichert sind.

VI. Versand und Gefahrenübergang

6.1

Soweit Oxyphen nicht schriftlich etwas anderes bestimmt hat, wird jede Bestellung zu den Lieferbedingungen ex works Lottstetten (Incoterms® 2020) transportiert.

6.2

Die Kostentragung des Transportes richtet sich nach den Lieferbedingungen aus Ziffer 6.1. Somit gehen sämtliche Kosten wie z.B. Fracht, Transportversicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden.

6.3

Der Gefahrenübergang richtet sich nach den Lieferbedingungen aus Ziffer 6.1. Somit gehen die Gefahr und alle damit verbundenen Risiken mit der zur Verfügung-Stellung der Ware am Standort der Oxyphen auf den Besteller über.

6.4

Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die Oxyphen nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

VII. Lieferzeit und Leistungszeit

7.1

Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager der Oxyphen verlassen hat. Angaben zur Lieferzeit der Oxyphen erfolgen grundsätzlich unverbindlich, ausser sie werden schriftlich im Vertrag als verbindliche Lieferfristen vereinbart.

7.2

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ohne Verschulden von Oxyphen bei ihr oder bei Dritten Hindernisse eintreten, z.B. bei höherer Gewalt oder wenn die Zulieferung durch Hersteller oder Unterlieferanten verspätet oder mangelhaft erfolgt.

7.3

Die Oxyphen haftet nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen, die aufgrund von unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen Ereignissen herrühren und aufgrund Ereignisse, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Solche Ereignisse berechtigen Oxyphen, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

7.4

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung, die hiermit auf vier Wochen festgelegt wird, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

7.5

Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als ein Geschäft. Beanstandungen dieses Geschäftes sind ohne Einfluss auf die weitere Abwicklung des Vertrages, es sei denn, dass die Teilerfüllung des Vertrages für den Besteller nicht von Interesse ist.

7.6

Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 7.4 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für die rechtswidrige Absicht oder grosse Fahrlässigkeit von Oxyphen, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grosse Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

VIII. Gewährleistung

8.1

Vorbehaltlich der Klauseln 9.2 und 9.3 wird Oxyphen für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferdatum die Waren oder Teile von Waren, welche aufgrund fehlerhaften Materials oder fehlerhafter Verarbeitung wesentliche Mängel aufweisen, austauschen oder dem Besteller den Betrag gutschreiben („Gewährleistung“). Die Wahl, ob eine Gutschrift oder ein Austausch durchgeführt wird, liegt bei Oxyphen.

8.2

Die Gewährleistung gilt nur: (a) für Waren, die von bzw. im Auftrag der Oxyphen hergestellt wurden; (b) für den Fall, dass der Besteller innerhalb von 3 Tagen ab Kenntnis des Mangels oder ab dem Tag, an dem er Kenntnis von dem Mangel hätte erlangen müssen schriftlich informiert hat; (c) für den Fall, das Oxyphen die angemessene Möglichkeit zur Prüfung der Waren gegeben wird; (d) und Oxyphen das Vorliegen eines Tatbestandes, der unter die Gewährleistung fällt, anerkennt.

8.3

In den folgenden Fällen gilt die Gewährleistung nicht: wenn (a) der Mangel aufgrund der normalen Abnutzung, vorsätzlicher Beschädigung oder Fahrlässigkeit entsteht; (b) der Besteller ohne schriftliche Genehmigung von Oxyphen Veränderungen an diesen Waren vornimmt; (c) der Mangel dem Besteller von Oxyphen mitgeteilt wurde.

8.4

Der Besteller hat die Waren unverzüglich nach Erhalt auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit sorgfältig zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn sie der Oxyphen nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware angezeigt werden.

IX. Ausschluss weiterer Haftungen der Oxyphen

9.1

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

9.2

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Oxyphen, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grosse Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

9.3

Unbeschadet anderer Klauseln in der Vereinbarung haftet Oxyphen dem Kunden gegenüber unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn, Einnahmeverluste, Zinsverluste oder einen Verlust des Firmenwerts, für den Verlust oder die Beschädigung von Daten, für einen Ausfall oder eine Unterbrechung des Betriebs des Kunden oder für wirtschaftliche, spezielle oder indirekte Schäden oder Verluste oder für Folgeschäden.

X. Geistiges Eigentumsrecht

10.

Oxyphen behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte, Eigentum und Ansprüche an allen Markenzeichen, Urheberrechten, Patenten oder Patentanmeldungen, an dem  Know-how, dem Design, an allen Gebrauchsmustern, Markennamen und dem gesamten sonstigen geistigen Eigentum oder den sonstigen geistigen Eigentumsrechten (unabhängig davon, ob diese eingetragen sind oder nicht), welche an oder in Verbindung mit den Waren und/oder Dienstleistungen und der Herstellung der Waren (einschließlich der Technologie, dem Know-how und den Verfahren von Oxyphen, die bei der Herstellung der Waren genutzt werden) sowie an allen Berichten, Handbüchern, Spezifikationen oder Materialien bestehen, die von Oxyphen erstellt oder zur Verfügung gestellt wurden („Geistiges Eigentum“).

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1

Gerichtsstand ist der Sitz der Oxyphen. Die Oxyphen ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

11.2

Das Rechtsverhältnis untersteht dem deutschen Recht mit Gerichtsstand Freiburg im Breisgau, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“).

XII. Weitere Bestimmungen

12

Diese Bedingungen und die bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sind vollständig und ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen.